Westerwaldkreis. Urlaubsreisenden rät die Kreisverwaltung, bei der Einfuhr von Lebensmitteln besonders aufmerksam zu sein. Seit Mai ist nämlich die neue EU-Verordnung über die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, welche für den persönlichen Verbrauch bestimmt sind, in Kraft. Wie das Amt für Lebensmittelüberwachung der Kreisverwaltung in Montabaur mitteilt, gelten die neuen Regeln nicht nur für das Mitführen solcher Produkte im Reisegepäck, sondern auch für die Einfuhr auf dem Postweg.
Grundsätzlich gilt: Fleisch, Milch und deren Verarbeitungsprodukte dürfen nicht aus Drittländern (mit Ausnahme der Länder Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz) in die EU eingeführt werden. Darunter fallen natürlich Würste und Käse, aber auch mit Milch oder Sahne hergestelltes Eis oder mit Fleisch gefüllte Tortellini. Fleisch‑ und Milchprodukte aus Kroatien, den Färöern, Grönland und Island dürfen hingegen bis zu einer Obergrenze von zehn Kilogramm pro Person eingeführt werden.
„Durch diese Beschränkungen soll die Verbreitung der Erreger der Maul‑ und Klauenseuche, der Schweinepest und anderer gefährlicher Tierkrankheiten oder von Krankheiten, die eventuell auf Menschen übertragen werden können, so weit wie möglich unterbunden werden“, erklärt Dezernent Dr. Helmut Stadtfeld von der Kreisverwaltung in Montabaur.
Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung sowie aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung bilden dabei eine Ausnahme: „ Reisende dürfen diese bis zu einem Gewicht von zwei Kilo mitführen, vorausgesetzt, es handelt sich um für den Endverbraucher bestimmte, originalverpackte Markenprodukte, die nicht vor dem Verzehr gekühlt werden müssen.“ Dr. Stadtfeld weist darauf hin, dass die Packung nicht geöffnet sein darf, es sei denn, sie ist gegenwärtig im Gebrauch. Dieselbe Regelung gilt für aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung für Tiere. Stammen diese Produkte aus Kroatien, den Färöern, Grönland oder Island, liegt die zulässige Höchstgrenze bei zehn Kilogramm pro Person.
Für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen wie frischem oder haltbar gemachtem Fisch, Krustentieren und anderen Meeresfrüchten gilt ein Höchstgewicht von 20 Kilo. „Frischer Fisch muss zudem ausgenommen sein. Für Fischereierzeugnisse aus Island oder den Färöern gibt es diese Beschränkungen nicht“, so Dr. Stadtfeld.
Andere tierische Produkte wie Honig dürfen bis zu einem Gewicht von insgesamt zwei Kilogramm eingeführt werden. Ist das Ursprungsland Kroatien, die Färöern, Grönland oder Island, beträgt die zugelassene Menge zehn Kilo.
Aber nicht nur Reisende sind betroffen – auch Pakete, die den Postweg in die EU nehmen, werden auf tierische Erzeugnisse kontrolliert und zwar unabhängig davon, ob die Sendung von einem Fernabsatzhändler stammt, zum Beispiel einem Online-Shop, der tierische Lebensmittel vertreibt, oder von Privatpersonen, wie der Tante in Australien, die der Familie in der Ferne ein paar Spezialitäten aus ihrer Heimat schicken möchte.
Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen: „Für einige Produkte gibt es keine Mengenbeschränkungen, wie Kuchen, Kekse und Schokolade und andere Süßwaren, Nudeln, sofern diese nicht mit Fleischerzeugnissen gefüllt sind, Lebensmittel, die weder Fleisch noch Milch zum Inhalt haben, und auch sonst zu weniger als 50 Prozent aus Ei‑ oder Fischereierzeugnissen bestehen.“









