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Rheinland-Pfalz. Eine Gemeinde darf an ihren Richtlinien zur Vergabe gemeindeeigener Baugrundstücke auch dann festhalten, wenn aufgrund geringer Nachfrage seit längerem kein Grundstück mehr vergeben wurde. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im Dezember 1999 beschloss der Rat der beklagten Ortsgemeinde, fünf gemeindeeigene Baugrundstücke an einheimische Familien zu veräußern. Nach den Vergabebedingungen werden die Grundstücke jedoch nicht an solche Familien verkauft, die bereits über ausreichendes Wohneigentum verfügen. In der Folgezeit veräußerte die Ortsgemeinde drei der fünf Grundstücke. Ein weiterer Interessent ging allerdings leer aus, da die Gemeinde der Auffassung war, dass dieser bereits über ein ausreichend großes Hausgrundstück verfüge. Der betreffende Bürger klagte vor dem Verwaltungsgericht (VG) gegen diese Entscheidung. Das Gericht verpflichtete die Ortsgemeinde daraufhin, über den Kaufantrag erneut zu entscheiden. Dagegen legte die Ortsgemeinde Berufung beim OVG ein. In dem Verfahren wies das OVG die Klage ab.

Die Ortsgemeinde habe den Antrag des Klägers auf Überlassung eines Grundstücks zu Recht abgelehnt. Die von der Ortsgemeinde aufgestellten Vergabebedingungen schlössen Bewerber, die wie der Kläger bereits über ausreichendes Wohneigentum verfügten, vom Erwerb eines Baugrundstücks aus. Hieran dürfe die Ortsgemeinde auch weiterhin festhalten, obwohl sie wegen geringer Nachfrage bislang nur drei der fünf bereitgestellten Grundstücke habe verkaufen können.

Die Ortsgemeinde habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie aufgrund rückläufiger Bevölkerungszahlen künftig keine neuen Baugebiete mehr ausweisen und sich daher auch kein neues Bauland zur Wohnbauförderung mehr beschaffen werde, heißt es in der Begründung des OVG weiter. Vor diesem Hintergrund erscheine es sachgerecht, wenn die Gemeinde eine geringe Anzahl von Baugrundstücken zurückhalte, um sie später an Bewerber zu vergeben, die ihre Vergabebedingungen erfüllten. (OVG-Urteil vom 9. Juli 2010, Aktenzeichen: 2 A 10310⁄10.)

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